Gewässerschutzbeauftragter

Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

  • Überwachung der Vorschriften und Auflagen des Gewässerschutzes
  • Kontrolle der Abwasseranlage(n) auf Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßen Betrieb, ggf. mit Beprobung
  • Erstellung eines Jahresberichtes über umgesetzte und geplante Gewässerschutzmaßnahmen
  • Schulung der Beschäftigten

Beratung bei:

  • Auswahl und Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren
  • Betriebs- und Produktionsumstellungen zur Abwasser-Reduzierung
  • Umgang bzw. sichere Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
  • Kommunikation mit Behörden
  • Aufarbeitung von relevanten Betriebsstörungen

Ihre Vorteile

  • Eine externe Beauftragung bringt für Sie Vorteile:
  • Effiziente und qualifizierte Bearbeitung gemäß den aktuellen Anforderungen
  • Reduzierte Kosten anstelle der Freistellung von eigenem Personal mit zusätzlicher Qualifizierung
  • Nutzung unseres Fachwissens zu Fragen des Gewässerschutzes
  • Externe Perspektive – Blick von „außen“
  • Verwendung eines standardisierten und optimierten Berichtswesens

Gesetzlicher Hintergrund

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) muss jeder Gewässerbenutzer, der mehr als 750 m3 Abwasser/Tag direkt einleitet, einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde einen Gewässerschutzbeauftragten auch dann fordern, wenn geringere Abwassermengen eingeleitet werden, bei Indirekteinleitern sowie beim Betrieb von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen.